Produktbeschreibung
Rodentizid in Schaumform zur Bekämpfung von Mäusen und Ratten
Eigenschaften:
- Racumin Foam enthält den aktiven Stoff Coumatetralyl, ein gerinnungshemmendes Mittel, das die Blutgerinnung vermindert und innere Blutungen verursacht.
- Der Schaum bleibt am Fell der Nagetiere kleben. Bei der Fellpflege nehmen sie den aktiven Stoff auf
- Geeignet für den Einsatz an unzugänglichen Stellen
- Lange Wirkungsdauer: Schaum bleibt 12 Tage stabil
- wird in der ersten Instanz als unterstützende Maßnahme während der normalen Bekämpfung mit Ködern verwendet.
Dosierung:
- Vor Verwendung die Spraydose auf Zimmertemperatur bringen und sehr gut schütteln, bis die Kugel deutlich hörbar ist
- Das Ventil und der Sprühaufsatz können, wenn nötig, mit Wasser gesäubert werden
- Zur Bekämpfung von Ratten: 20 g - 30 g Schaum / Höhleneingang oder Durchgang
- Zur Bekämpfung von Mäusen: 4 g - 30 g Schaum / Höhleneingang oder Durchgang
Anwendung:
- Das Produkt sollte in Innenräumen an Orten aufgetragen werden, die von den Nagetieren regelmäßig aufgesucht werden, wie:
- Laufwege, Durchgänge
- Zugangspunkte / Höhlen
- Abgehangene Decken
- Durchgänge in Mauern: Wasserleitungen, elektrische KabelIn Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit (an denen gebrauchsfertige Köder nur kurz stabil bleiben)
- An Orten, an denen es ausreichend alternative Nahrungsquellen gibt, wodurch die Aufnahme von Ködern sehr niedrig war
- Hohlwänden
- Kabelleitungen
- Orte, an denen traditionelle Köder nicht verwendet werden können
Gesetzgebung:
- Wir weisen darauf hin, dass ein Verkauf von Rodentiziden nur an sachkundige Verwender möglich ist! Bitte senden Sie uns bei Ihrer Bestellung, eine Kopie Ihres Sachkundenachweises mit! (z.B. Pflanzenschutznachweis oder Rodentizidausweis)
- Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch erst Etikett und Produktinformation lesen.
- Berufsmäßiger Verwender, Sachkundige Verwender (Landwirt) – dieser Artikel unterliegt der ChemVerbotsVerordnung!
- Mit dem Kauf bestätigen Sie Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender mit entsprechender Sachkunde nach ChemVerbotsV bzw. nach PflSchG oder Mitarbeiter öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten zu sein bzw. die Produkte nicht selbst anwenden sondern von einer der vorgenannten Gruppe zugehörigen Personen anwenden lassen und mindestens 18 Jahre alt zu sein
- Die Verwendung durch nicht-sachkundige oder private Verwender kann gemäß § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Änderung der Gebindegröße und Wirkstoffkonzentration je nach aktueller Zulassung und Gesetzgebung vorbehalten
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